Die Patientenverfügung oder
Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.
Mit der Patientenverfügung weist
der Patient für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, nach seinen
persönlichen Vorstellungen den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen
vorzunehmen oder zu unterlassen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder
Bevollmächtigter kann an die Patientenverfügung gebunden werden. In der
Regel enthält eine Patientenverfügung eine Bestimmung, welche es dem Arzt
untersagt, im Falle von bleibendem Verlust der Urteilsfähigkeit (zum
Beispiel schwerer Hirnschaden oder Unfähigkeit, zu kommunizieren)
lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung
weiterzuführen. Das kann in allgemeiner Form oder sehr detailliert erfolgen.
Die Behandlung gegen Schmerzen kann trotzdem weiter gewünscht werden.
Eine verbreitete, aber
missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders
als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem
Tod einer Person beachtet werden soll.
Die Verfügung wird in
schriftlicher Form hinterlegt. Da die Patientenverfügung im geschriebenen
deutschen Recht bislang nicht erwähnt wird, gibt es keine Formvorschriften
für ihre Errichtung. Die gelegentlich festzustellende Beschränkung des
Inhalts von Mustern für Patientenverfügungen auf den Fall des nahen Todes
bezeichnet zwar den in der Praxis häufigsten Fall, setzt dem möglichen
Inhalt einer Patientenverfügung aber rechtlich keine Grenze. Eine
Patientenverfügung kann Art und Umfang der ärztlichen Behandlung auch für
den Fall regeln, dass der Patient eine Genesung anstrebt. Eine
Patientenverfügung kann jederzeit vom Verfasser – ebenfalls ohne bestimmte
Form, also auch mündlich – aufgehoben oder abgeändert werden.
Obwohl die Patientenverfügung
auch formlos errichtet werden kann, ist es zu empfehlen, einen Notar
aufzusuchen, da dieser über Inhalt und Umfang der Patientenverfügung beraten
und gleichzeitig auch wichtige Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit im
Zeitpunkt der Errichtung treffen kann.
Die Patientenverfügung ist keine
Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich
verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt
Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei
Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich
dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung)
fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu
erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in
seiner Situation tun würden, ist für die Behandlung und deren Abbruch nach
geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof
formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März 203 (
Aktenzeichen: XII ZB 2/03):
Ein praktisches Problem der
rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, das sie bei einem
Notfall oft nicht vorliegt. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig
auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dies gar nicht wollte.
Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der
Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und
keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder
plötzlichen Anfall erhoben hat.
In der gebotenen Eile einer
Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine
vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des
Patienten richtig wiedergibt.
Im Fall der Entscheidung über
Leben und Tod kann ein Arzt, ein Betreuer/Bevollmächtigter oder das Personal
eine Patientenverfügung aus Gewissensgründen und nach Maßgabe des
rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) missachten.
Nur im Zustand der
Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam
eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn
die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener
Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art,
Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im
Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.
Die Patientenverfügung ist von
der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum
Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des
einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. In der Vorsorgevollmacht
sollte daher darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die
Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet
der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Person des
Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Am 1. November 2004 wurde ein
Referentenentwurf der Bundesregierung vorgelegt, der die Patientenverfügung
betrifft und der die Patientenautonomie am Lebensende stärkt. |