Wissen/ Patientenverfügung

 

Die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.

Mit der Patientenverfügung weist der Patient für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, nach seinen persönlichen Vorstellungen den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Auch ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter kann an die Patientenverfügung gebunden werden. In der Regel enthält eine Patientenverfügung eine Bestimmung, welche es dem Arzt untersagt, im Falle von bleibendem Verlust der Urteilsfähigkeit (zum Beispiel schwerer Hirnschaden oder Unfähigkeit, zu kommunizieren) lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung weiterzuführen. Das kann in allgemeiner Form oder sehr detailliert erfolgen. Die Behandlung gegen Schmerzen kann trotzdem weiter gewünscht werden.

Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Die Verfügung wird in schriftlicher Form hinterlegt. Da die Patientenverfügung im geschriebenen deutschen Recht bislang nicht erwähnt wird, gibt es keine Formvorschriften für ihre Errichtung. Die gelegentlich festzustellende Beschränkung des Inhalts von Mustern für Patientenverfügungen auf den Fall des nahen Todes bezeichnet zwar den in der Praxis häufigsten Fall, setzt dem möglichen Inhalt einer Patientenverfügung aber rechtlich keine Grenze. Eine Patientenverfügung kann Art und Umfang der ärztlichen Behandlung auch für den Fall regeln, dass der Patient eine Genesung anstrebt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit vom Verfasser – ebenfalls ohne bestimmte Form, also auch mündlich – aufgehoben oder abgeändert werden.

Obwohl die Patientenverfügung auch formlos errichtet werden kann, ist es zu empfehlen, einen Notar aufzusuchen, da dieser über Inhalt und Umfang der Patientenverfügung beraten und gleichzeitig auch wichtige Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung treffen kann.

Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Behandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur. Der Bundesgerichtshof formuliert in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. März 203 ( Aktenzeichen: XII ZB 2/03): 

Ein praktisches Problem der rechtlich wirksamen Patientenverfügung liegt darin, das sie bei einem Notfall oft nicht vorliegt. Deswegen werden Wiederbelebungsmaßnahmen häufig auch dann durchgeführt, wenn der Betroffene dies gar nicht wollte. Allerdings ist beim Verbot der Wiederbelebung darauf zu achten, ob der Verfügende diese nicht nur für den Fall seines Siechtums verboten hat und keine Einwände gegen notärztliche Maßnahmen bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall erhoben hat.

In der gebotenen Eile einer Notfallsituation wird sich zudem nur schwer feststellen lassen, ob eine vorliegende Verfügung gültig ist und den zuletzt geäußerten Willen des Patienten richtig wiedergibt.

Im Fall der Entscheidung über Leben und Tod kann ein Arzt, ein Betreuer/Bevollmächtigter oder das Personal eine Patientenverfügung aus Gewissensgründen und nach Maßgabe des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) missachten.

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. In der Vorsorgevollmacht sollte daher darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Am 1. November 2004 wurde ein Referentenentwurf der Bundesregierung vorgelegt, der die Patientenverfügung betrifft und der die Patientenautonomie am Lebensende stärkt.